Das Partnerschafsgesetz ist Realität
Wie wirkt sich das neue Gesetz konkret auf unser Leben aus?
Mit einem Podiumsgespräch versuchte NETWORK zusammen mit Pride@UBS vertiefte Einsichten in die Thematik zu vermitteln. Für Freitag, den 22. Juni 2007, konnten kompetente Referenten gewonnen werden. Nachfolgend eine Zusammenfassung der Referate:
«Ein langer Weg!»
Die Entstehung des Partnerschaftsgesetzes
von Claude Janiak Rechtsanwalt, Nationalrat Baselland (SP), Nationalratspräsident 2006.
Claude Janiak liess den Weg, welcher das Gesetz genommen hatte, Revue passieren. Wenn wir von der Gay-Community den Eindruck hätten, die Gesetzesmühlen in Bern laufen langsam, stimme das vielleicht aus der Perspektive der Gay-Community, nicht aber aus geschichtlicher Erfahrung. 1994 sei mit der einfachen Anfrage Petitpierre der erste Anstoss für ein Gesetz gemacht worden. 2005 wurde dem in der Volksabstimmung mit 58% Ja positiv zugestimmt. Das sei für die Eidgenossenschaft sehr rasch, die Einführung des Frauenstimmrechts sei zum ersten Mal 1886 gefordert, 1919 sei im Parlament die erste Motion eingereicht worden und erst 1971 habe das Volk im zweiten Anlauf zugestimmt! Nach den Wahlen 1995 und der neuen Zusammensetzung des Parlaments habe sich die Stimmung in die zustimmende Richtung verändert. Nachdem Frau Metzler 1999 von Koller das Bundesamt für Justiz übernommen hätte, sei es zügig vorwärts gegangen.
«Ja, ich will»
Die Voraussetzungen und das Verfahren der Eintragung sowie Bericht über erste Erfahrungen
von Roland Peterhans Co-Leiter Zivilstandsamt der Stadt Zürich.
Roland Peterhans zeigte uns die Eintragungen ins Zivilstandsregister auf. Über 80% der Paare, die sich in der Stadt Zürich eintragen liessen, seien Männer. Insgesamt hätten sich bis Ende Mai 430 gleichgeschlechtliche Paare im Kanton Zürich eintragen lassen, 240 Paare allein in der Stadt Zürich. Auflösungen habe es bis jetzt noch nicht gegeben, doch zwei Männer seien inzwischen nach kantonalem und eidgenössischem Recht mit zwei verschiedenen Männern verpartnert! Dies sei möglich, da unter den Voraussetzungen des eidg. Gesetzes die kantonalen Registrierungen kein Eintragungshindernis bilden. Sofern der Kantonsrat die Aufhebung des kantonalen Gesetzes beschliesse, würden alle kantonalen Registrierungen nach einer Übergangsfrist auslaufen. Diese Frist könnte Ende 2009 oder allenfalls 2010 enden. Es gebe zwei Arten der Eintragung. Eine unprätentiöse auf dem Büro, eine feierliche im Trauzimmer. Über 80% wählten die Bürovariante mit der Unterzeichnung der amtlichen Partnerschaftserklärung. Im Trauzimmer frage man die Partner, ob sie sich eintragen wollten. Da komme das traditionelle «Ja, ich will», wie bei der Heirat zur Anwendung. Er finde diese Zeremonien nach anfänglicher Skepsis würdevoll und dürfe auf viele schöne Erlebnisse zurückblicken.
«Ab morgen wird alles ganz anders!»
Die Wirkungen und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft: Ein Überblick
von Thomas Geiser Prof. Dr. iur., Universität St. Gallen.
Professor Geiser wies auf Schwachpunkte des Gesetzes hin. Absolut unklar sei, was passiere, wenn bei einem Frauenpaar die eine mittels Fortpflanzungstechnik im Ausland schwanger werde, oder im Ausland adoptierte Kinder in die Schweiz gebracht würden. Viele Artikel seien schwammig formuliert, vor allem über die Auflösung. Jede Partnerschaft, wie auch die Ehe, werde im Idealfall durch den Tod eines Partners/Ehegatten aufgelöst. Der in der Möglichkeitsform gehaltene Abschnitt sei juristisch fragwürdig. Es bestünden auch Differenzen zum Eherecht, die der Gleichstellung vor dem Gesetz widersprächen. Es sei zu erwarten, das Eherecht werde mit der Zeit deswegen dem Partnerschaftsgesetz angepasst. Der Gesetzgeber habe aber klug gehandelt, er habe ein Gesetz geschaffen, das sich vom Eherecht in der Form unterscheide, in den substanziellen Punkten, dem Erbrecht und Sozialversicherungsrecht aber die völlig gleichen Wirkungen entfalte wie das Eherecht.
«Meine Habe dein Gut?»
Fallbeispiele über die vermögensrechtlichen Folgen der Eintragung
von Jürg Koller, Dr. iur., Notar in Zug, Rechtsanwalt in Zug und Zürich.
Jürg Koller zeigte anhand von einigen Fallbeispielen, welche einkommens- und vermögensrechtlichen Folgen eine eingetragene Partnerschaft bei deren gerichtlicher Auflösung («Scheidung») oder im Todesfall eines Partners haben kann. Insbesondere hat er auf allfällige Sozialversicherungsansprüche des Partners bei der «Scheidung», auf Erbansprüche von Geschwistern, oder den erbrechtlichen Pflichtteilsschutz von Eltern oder Nachkommen des Erblassers hingewiesen. Will man von der gesetzlichen Regelung abweichen, um etwa den Partner gegenüber den Geschwistern oder Eltern zu begünstigen, bedarf es je nach Fall eines Testamentes, eines Erbvertrages oder/und eines Vermögensvertrages (= «Ehevertrag»).
«Mit Gottes Segen?»
Möglichkeiten und Grenzen der kirchlichen Begleitung von Eintragungen
von André Feuz, Evangelischer Pfarrer Offene Kirche Elisabethen, Basel.
André Feuz legte dar, dass es in der Kirche durchaus Möglichkeiten gibt, eine Partnerschaft zu segnen, wenn auch leicht anders als bei einer Eheschliessung. Dies gelte für alle drei Landeskirchen, die röm.-katholische, die christkatholische und die evangelische Kirche. Allerdings gebe es kein Recht darauf, wenn ein Pfarrer oder Priester dies nicht machen wolle, müsse man sich einen anderen suchen. In der Ausgestaltung müsse man sich absprechen, wie bei einer Hochzeit.
Das schweizerische Partnerschaftsgesetz
Was beinhaltet das Partnerschaftsgesetz – und was nicht
Die wichtigsten Facts zum Gesetz:
- Das Partnerschaftsgesetz ermöglicht gleichgeschlechtlichen Paaren, ihrer Beziehung einen verbindlichen rechtlichen Rahmen zu geben.
- Wer sich eintragen lässt, erhält verschiedene Rechte und Pflichten gegenüber der Partnerin/dem Partner, Dritten und dem Staat.
- Für Behörden, Versicherungen und Vermieter herrschen klare und bekannte Regeln im Umgang mit eingetragenen Paaren.
- Eingetragene Partnerinnen/Partner werden gegenseitig unterstützungspflichtig. Es bestehen gegenseitige Rentenansprüche; wie bei Ehepaaren beträgt die Paar-Altersrente 150% statt 2 x 100%.
- Eingetragene Partnerinnen/Partner werden gegenseitig erb- und pflichtteilsberechtigt. Sie werden im Steuerrecht gleich wie Ehepaare gemeinsam veranlagt.
- Die eingetragene Partnerschaft kann nur durch Gerichtsurteil aufgelöst werden.
- Die Eintragung erfolgt auf dem Zivilstandsamt, die Auflösung vor dem Gericht.
Was unterscheidet die eingetragene Partnerschaft von der Ehe?
- Das Partnerschaftsgesetz ist ein eigenständiges Gesetz; das traditionelle Eherecht besteht unverändert weiter.
- Adoption und künstliche Befruchtung sind ausdrücklich verboten.
- Es besteht kein Anspruch auf den Schweizer Pass oder auf erleichterte Einbürgerung.
- Für eingetragene Paare gibt es weder eine Verlobung noch ein Ja-Wort.
- Den neuen Zivilstand «eingetragene Partnerschaft» können nur gleichgeschlechtliche Paare eingehen, so wie nur heterosexuelle Paare heiraten dürfen.
- Eingetragene Paare dürfen keinen gemeinsamen Namen führen und erhalten auch kein gemeinsames Bürgerrecht.
Auswirkungen auf Pensionskassenansprüche
Vorsorge-Begünstigung auch für homosexuelle Paare
Auch homosexuelle Paare können sich im Rahmen der beruflichen Vorsorge gegenseitig begünstigen. Denn eine Lebensgemeinschaft im Sinne der massgeblichen Gesetzgebung kann laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts auch aus Personen des gleichen Geschlechts bestehen. Das ergibt sich für das höchste Gericht einerseits aus dem heute üblichen Sprachgebrauch, aber auch aus rechtlichen Überlegungen.
Es wird im Urteil daran erinnert, dass das Parlament im Jahre 2004 mit dem Erlass des Partnerschaftsgesetzes die Stellung homosexueller Paare entscheidend verbessert hat. Es sei nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber im Rahmen der gleichzeitigen Revision des Gesetzes über die berufliche Vorsorge (Art. 20a) die für den überobligatorischen Vorsorgebereich und den Bereich der Freizügigkeit geschaffene neue Regelung der Begünstigung nur für heterosexuelle Paare vorgesehen haben könnte. Diese erlaubt es unverheirateten Lebenspartnern, sich gegenseitig zu begünstigen, was in der Regel zulasten der Erben geht.
Weiter wurde im einstimmig gefällten Urteil der II. Sozialrechtlichen Abteilung des höchsten Gerichts entschieden, dass eine Lebensgemeinschaft – ob homosexueller oder heterosexueller Natur – keine ständige Wohngemeinschaft voraussetzt. Entscheidend ist aus Sicht der Bundesrichter in Luzern, dass «die beiden Partner bereit sind, einander Beistand und Unterstützung zu leisten», wie das Gesetz das für verheiratete Paare vorsieht, die im Übrigen ebenfalls an unterschiedlichen Orten wohnen können. Der Aspekt der Unterstützung spielt indes nur im Rahmen einer Beistandspflicht für Notlagen eine Rolle. Dass tatsächlich einer der beiden Partner vom anderen finanziell abhängig war, ist dagegen für die Bejahung einer Lebensgemeinschaft im vorsorgerechtlichen Sinn nicht erforderlich.
Bundesversicherungsgericht Luzern, Urteils-Nr. 9C 874/2007