Das liberale Schweizer Strafrecht 1942
Weitgehende strafrechtliche Gleichstellung für Homosexuelle
Wie homosexuelles Leben gestaltet werden kann, wird von der Gesetzgebung eines Staates mitbestimmt. In der Schweiz hatte vor 1942 jeder Kanton seine eigenen Bestimmungen. Es gab Kantone, die keinen Gesetzesartikel betreffend Homosexualität kannten und andere, bei denen weibliche wie männliche homosexuelle Akte oder nur männliche allein verboten waren und unterschiedlich bestraft wurden. In lateinischen Staaten wie beispielsweise Italien war Homosexualität kein Straftatbestand. In England hingegen wurden Homosexuelle verurteilt, mit Gefängnis bestraft und gelegentlich, auch wenn sie englische Bürger waren, des Landes verwiesen.
Die unterschiedlichen kantonalen Strafrechte versuchten schweizerische Politiker in verschiedenen Anläufen ab 1890 zu vereinheitlichen.
Vorgeschichte
Um die herrschende Willkür im Bereich homosexueller Akte zurückzudämmen und im Sinne echter Liberalisierung mehr Gewicht auf Entfaltung und Eigenverantwortung zu legen, verfasste Jacob Rudolf Forster 1893 seine Eingabe an das Justizdepartement in Bern.
Denn in diesem Jahr hatte Carl Stooss den ersten Vorentwurf für ein gesamtschweizerisches Strafrecht im Auftrag des Eidg. Justizdepartements abgeschlossen. Forster wollte die massgeblich involvierten politischen Kreise auf sein besonderes Anliegen aufmerksam machen. Aus seinen persönlichen Erfahrungen wusste er, dass möglichst freie Entfaltung des Einzelnen zu einer freien Gesellschaft und damit zu mehr Sicherheit, Wohlstand und einem blühenden Gemeinwesen führt.
Mit dieser Erfahrung war er nicht allein. Er kannte viele andere Homosexuelle mit ähnlichen Lebensläufen und verkehrte in privaten Zirkeln, wo man sich gedanklich austauschte und gut orientiert war über die Entwicklungen und neuen Publikationen in Deutschland. Zu diesen Kreisen gehörten auch einflussreiche und hochgestellte Persönlichkeiten. Das geht aus seinem Buch hervor und wird auch dadurch belegt, dass er seiner Eingabe von 1893 den zwei Jahre vorher erschienenen Band des Berliner Psychiaters Albert Moll «Die Conträre Sexualempfindung» beilegte, worin unter anderem die Abschaffung des deutschen §175 begründet wurde.
Mit der Eröffnung des Wissenschaftlich-humanitären Komitees in Berlin 1897, stieg der Einfluss Deutschlands auf die männlichen wie weiblichen Homosexuellen zumindest in der deutschsprachigen Schweiz in entscheidender Weise. Es gab hier noch keine eigenen Publikationen und die kleinen schweizerischen Gruppen, von denen ab 1920 in deutschen einschlägigen Zeitschriften sporadisch berichtet wurde, nahmen deutsche Organisationen zum Vorbild. Die Vorstösse im Reichstag zur Abschaffung oder Umwandlung des §175 standen dabei naturgemäss im Mittelpunkt des Interesses.
In der Schweiz stimmte das Volk 1898 einer Verfassungsbestimmung zur Schaffung eines eidgenössischen Strafrechts zu.
Aber erst 1918 lag der (dritte!) Entwurf des Bundesrates zum ausführenden Gesetz vor. Damit war die öffentliche Diskussion über einzelne Bestimmungen eröffnet. Rasch zeigte sich, dass die Todesstrafe, die Abtreibung und unter den Sittengesetzen die homosexuellen Akte Brennpunkte der Auseinandersetzungen bildeten.
Diese Entwicklung gab unter anderem Anstoss zur Gründung von (wohl kaum ersten) Homosexuellen-Gruppierungen 1922 in Luzern und 1925 in Zürich. Sie nannten sich «Freundschaftsbund», wie ihre Schwestergruppen in Deutschland.
1929 und 1931 konnten nach langwierigen Vernehmlassungsverfahren endlich die Beratungen in National- und Ständerat durchgeführt werden.
Das entscheidende Rechtsgutachten Ernst Hafters von 1929
Die These des Professors für Strafrecht, Dr. Ernst Hafter von der Universität Zürich lautete: Einer Bestrafung von Homosexualität als solcher ist jeder Sinn und jede Wirkung abzusprechen. Zu diesem Schluss kam er unter anderem durch die vor 1929 erfolgte Umfrage bei 85 homosexuellen Männern und einer Frau. Diese hatten ihre Fragebogen zudem reich kommentiert. Ihr Alter lag zwischen 22 und 60. Unter ihnen waren neben den freiberuflich und künstlerisch-intellektuell Tätigen auch 12 Fabrikanten, 19 kaufmännische und andere Angestellte und 9 Handwerker.
60 Befragte bekannten sich als ausschliesslich homosexuell und 26 als bisexuell. 80 hielten ihre sexuelle Ausrichtung als naturgegeben und viele stellten in den Kommentaren fest, dass Verführung keine Rolle gespielt habe. Viele erwähnten überdies, dass sie erpresst worden und in berufliche Schwierigkeiten geraten seien. Andere hatten erfolglos Behandlungen versucht. Etliche Stellungnahmen forderten ausdrücklich: Eine analoge Anwendung der Sexualstraftat-Bestimmungen, wie sie für Mann und Frau gelten, genüge vollkommen auch für gleichgeschlechtlichen Verkehr.
Wie kam Hafter zu diesen Fragebogen?
Es liegt auf der Hand, dass Hafter, selber nicht homosexuell, Kontakte zu organisierten Homosexuellen hatte oder – eher wahrscheinlich – dass eine Gruppe von diesen die Verbindung zu ihm aufnahm. War er doch als weit herum bekannter Strafrechts-Fachmann und liberal denkender Mensch die richtige Ansprechperson, um das zu tun, was man heute Lobbying nennt. In den Mitteilungen des Wissenschaftlich-humanitären Komitees Nr. 30 vom März / August 1931, S. 305–309, wird erstmals von Schweizer WhK-Mitgliedern geschrieben, «einem sehr kleinen Kreis Züricher Herren», der eine Enquete zur Lage der Schweizer Homosexuellen dem einflussreichen Juristen Ernst Hafter übergab und so in die Strafrechtsdebatte eingegriffen habe.
Im «Kreis» gab es eine vermutlich hochgestellte und einflussreiche Persönlichkeit, die unter dem Kürzel «yx» bemerkenswerte gesellschaftskritische Kommentare schrieb und 1949 als erste Übersetzung ins Deutsche einen «Kreis»-Sonderdruck mit dem Titel «Der Kinsey-Report» veröffentlichte. Rolf / Karl Meier hat mir gelegentlich von «yx» erzählt, auch einmal im Zusammenhang mit Prof. Hafter. «yx» habe Hafter gekannt und sei vor der «Gründerzeit» (1932) schon «für uns» tätig gewesen. 1957 beim 25. Jubiläum des «Kreis» stellte er mir einen alten Herrn vor mit den Worten, das sei «Felix», der «älteste Abonnent». Als ich Rolf später fragte, ob das der stets anonyme «yx» gewesen sei, war seine Antwort, ich solle mich zufrieden geben, dieses Geheimnis nehme er mit ins Grab.
In Heft 1 / 1954 des «Kreis» brachte Rolf einen Auszug aus Hafters Begründung unter dem Titel: Die Sinnlosigkeit einer Strafe. Hier zwei Abschnitte von Hafter und anschliessend ein dritter von Psychiater, Prof. Dr. Eugen Bleuler (1898–1927 Direktor der Heilanstalt Burghölzli, Zürich) aus demselben «Kreis»-Heft:
«Betätigen sich diese Menschen ihrer Naturanlage gemäss, so muss es jeder tieferen Einsicht widerstreben, hier von einem Laster zu reden oder gar staatliche Bestrafung zu fordern. (…) Auf Gefühlsregungen aber kann ein Strafgesetz – wenigstens heute – nicht aufgebaut werden.»
«Die Daten der mir zur Verfügung stehenden Enquete weisen (…) darauf hin, (…) dass die Furcht vor der Strafe und erst recht eine Bestrafung geeignet sind, einen sonst wertvollen Menschen in seinen Nerven zu erschüttern und seelisch zu Grunde zu richten. Heilen, umwandeln kann eine Strafe den Homosexuellen niemals.»
Prof. Dr. Eugen Bleuler: «Die strafrechtliche Behandlung der Homosexuellen ist (…) vom ärztlichen Standpunkt aus als eine ungerechte zu bezeichnen. Sie ist auch inkonsequent, unwürdig, und, was ich ihr am meisten vorwerfe, sie nützt gar nichts.»
Die Debatten im Nationalrat 1929 und im Ständerat 1931
Den Art. 169 des neuen StGB, welcher die Straffreiheit von homosexuellen Handlungen unter Erwachsenen vorsah, berieten die Räte in einer hitzigen Debatte.
Am 13. März 1929, in der Frühjahrs-Session, konnte sich der Nationalrat nicht einigen und vertagte das Geschäft auf die Winter-Session. In der Zwischenzeit kam es zu Anhörungen von Fachleuten, wobei die Argumente Ernst Hafters die eigentliche Wende herbeiführten. Am 3. Dez. 1929 wurde abschliessend die Entkriminalisierung unter Erwachsenen mit 73 gegen 47 Stimmen gutgeheissen. Der Ständerat folgte in der Herbst-Session am 23. Sept. 1931 knapp mit 18 gegen 15 Stimmen. Damit war erstmals in einem deutschsprachigen Land ein Gesetz geschaffen, das homosexuelle Handlungen weitgehend nicht mehr bestrafte.
Heute ist festzustellen: Die negativen Äusserungen von National- und Ständeräten christlicher Parteien decken sich zumeist, teilweise sogar wörtlich, mit Ansichten und Verlautbarungen ähnlicher Kreise unserer Tage. Es handelt sich nach wie vor um keine juristisch relevante Argumente, sondern um «Gefühlsregungen» (Prof. Hafter), auch dann, wenn sie als «Herabsetzung von Ehe und Familie» verwendet werden.
Wesentlich aufschlussreicher waren die Stimmen der Befürworter. Die grundsätzliche Haltung gegenüber wissenschaftlichen Erkenntnissen war erstaunlich offen und durchaus bejahend und kam bei der Gesetzgebung wie vor allem in den Debatten entsprechend klar zum Ausdruck. Das beweisen die Reaktionen auf die meinungsbildende Anhörung von Vertretern des Vereins für Psychiatrie während des Sommers 1929, wie jene auf den Artikel Prof. Hafters.
Jedoch: Die generelle Linie der Voten aus beiden Lagern (vor allem im Ständerat) bewegte sich unmissverständlich auf den Konsens hin, dass mit der Entkriminalisierung homosexueller Akte unter Erwachsenen ab dem 20. Lebensjahr jegliche «Propagandatätigkeit», jegliches «In die Öffentlichkeit Treten» von Homosexuellengruppen oder Einzelpersonen «nicht mehr nötig» sei und von der «Volksauffassung» auch nicht geduldet würde. Die leidige Lebenstatsache Homosexualität gehörte für viele Kreise der Gesellschaft unter den Teppich gekehrt und sollte sozusagen als Tabu auch dort gebannt bleiben.
Das hatte entscheidenden Einfluss auf das Leben aller Homosexuellen nach Einführung des StGB und führte Ende der 50er Jahre in eine menschenunwürdige Zeit polizeilicher und gesellschaftlicher Repression.

- 1929 argumentierten die Verurteiler der Homosexualität im Nationalrat praktisch gleich wie im Vorfeld der Abstimmung zum Partnerschaftsgesetz 2004
Voten von Gegnern
Hans Hoppeler, Dr. med. EVP, ZH:
Ich erinnere an die Tatsache, dass ein sexuell normal empfindender Mensch, der mit einem Homosexuellen in Verbindung gebracht und unter die Gewalt eines solchen Abnormalen gekommen ist, in kurzer Zeit auch auf dieses Geleise geraten kann.
In der Moral also Rücksicht allein auf ewige geoffenbarte Wahrheiten!
Emil Grünenfelder, Kath. Konservativ, SG:
Greift diese Verirrung weiter um sich, so führt sie zur Entartung des Volkes und zum Verfall seiner Kultur.
Man hat die Homosexuellen auch damit entschuldigen wollen, dass man erklärte, man könne ihnen die Enthaltsamkeit nicht zumuten.
Voten von Befürwortern
Johannes Huber, SP, ZH:
Die Sexualprobleme gehören zweifellos zu den kompliziertesten Dingen, die es gibt. (...) als ob Strafrecht und Sittlichkeit identische Begriffe wären. Sie haben gemeinsame Aufgaben, aber sie decken sich nicht.
Wenn zwei junge Burschen in der kritischen Zeit von 17 oder 18 Jahren eine unzüchtige Handlung vornehmen, beispielsweise eine Betastung, (...) dann sollen (nach dem Antrag Hoppeler) diese Leute ins Gefängnis gesperrt werden...?
Heinrich Häberlin, Bundesrat, Justiz- und Polizeidepartement 1920–1934, FDP, TG:
Ich beneide (...) alle Leute, die wie Herr Nationalrat Hoppeler auf einer (...) ungebrochenen Linie an ein solches Problem herantreten können. (...) wenn er von einem religiösen Gebot ausgehend, einfach daraus das Sittengebot und daraus wieder das Rechtsgebot ableiten kann und die strafrechtliche Konsequenz ohne alle Rücksicht zu ziehen vermag.
(...) aber allgemein zu verurteilen sind sie doch nicht, (...). Sie sind anormal, aber Mutter Natur hat ihnen das mitgegeben, dieses böse, böse Geschenk verkehrter Instinkte. Dürfen wir einen solchen (...) zwangsweise mit mindestens drei Monaten bestrafen?
Robert Wagner, Dr. iur. et phil., SP, BE:
Das, was die Verschärfungsanträge wollen, haben wir einst jahrhundertelang in viel stärkerem Masse gehabt. (...) Widernatürliche Unzucht war z.B. auch die geschlechtliche Vermischung eines Christen mit einer Jüdin oder umgekehrt. Auch darauf war Todesstrafe gesetzt. Man sieht, wie sich die Anschauungen verändert haben.
Es gibt vielleicht kein Gebiet des Strafrechtes, auf dem die Gefahr des Justizirrtums so gross ist wie hier. (...) Wie unzuverlässig gerade die Aussagen von Jugendlichen in der Entwicklungszeit sind, das hat jeder Richter (...) schon mit Bedauern (...) wahrgenommen.
Voten für ein gesellschaftliches Tabu
Grünenfelder:
Es ist schon jetzt zu beachten, dass Männer, die dem gleichgeschlechtlichen Verkehr ergeben sind, sich zusammenschliessen, durch eigene Zeitschriften und gesellige Veranstaltungen eine rege Propaganda entfalten (...).
Häberlin, Bundespräsident 1931, im Ständerat:
Wenn auch die Strafe diesen armen Leuten weggenommen wird, so bleibt nach unserer Volksauffassung die gesellschaftliche Ächtung ja doch auf ihnen lasten. Es bekennt sich kein einziger offen zu dem, was wir als Laster betrachten. Oder haben Sie schon jemand gesehen in der Schweiz offen auftreten und sagen, ich bin homosexuell? Sie werden mir keinen einzigen Menschen nennen können.
(...) dass diese Homosexuellen sogar eine eigene Literatur besitzen. Man hat in der nationalrätlichen Kommis-sion diese Literatur vorgezeigt, Schriften von Magnus Hirschfeld, (...). Dieser Literatur graben wir die Existenzberechtigung ab, (...). Sobald der Staat anerkennt, dass sie keine Verbrecher sind und sobald er sie nicht vor Gericht zieht, haben sie keine Berechtigung mehr, diese Literatur weiter zu produzieren und zu vertreiben.
Das Referendum und die Abstimmung von 1938
Gegen das neue eidgenössische Gesetz wurden vor allem föderalistische Argumente eingebracht. So mehrheitlich aus der Katholisch-Konservativen Partei und den von ihr dominierten Kantonen. Klerikale und evangelische Kreise störten sich an der Straffreiheit der weiblichen Prostitution und der Zulassung der Abtreibung bei einer medizinischen oder forensischen Indikation (Vergewaltigung). Auch die «Kompromisslösungen» im Artikel über Homosexualität gingen ihnen zu wenig weit:
– Das Schutzalter von 20 (statt 18 wie bei heterosexuellen Beziehungen)
– Die Bestrafung der «Verführung»
(obwohl ein Widerspruch zur Erkenntnis, dass Homosexualität angeboren ist und zudem wurde mit diesem Kompromiss eine nicht klar definierbare und sich später unheilvoll auswirkende gesetzliche Grauzone geschaffen)
– Das Verbot der männlichen Prostitution (im Gegensatz zur weiblichen Prostitution)
Die diversen Gegner ergriffen schliesslich das Referendum und brachten es auch zustande.
Die Volksabstimmung fand am 3. Juli 1938 statt. Trotz der inzwischen bedrohlichen Lage in Europa und dem deutlichen Beispiel, wie ideologisch geprägte Diktaturen in Italien, Spanien, Deutschland / Österreich und Russland das Recht willkürlich und menschenverachtend veränderten, war das Resultat für das relativ liberale Gesetz nur knapp positiv: 358 000 Ja standen 312 000 Nein gegenüber. Trotzdem, ein grosser Schritt war getan.
Nach fast drei Jahren Frist zur Anpassung der verschiedenen kantonalen Bestimmungen konnte das StGB auf den 1. Januar 1942 in Kraft gesetzt werden. Für die Homosexuellen bedeutete es den absoluten Gegensatz zur damaligen aktuellen Situation im totalitären Europa. Die Schweiz war nun auch in dieser Beziehung zur Insel geworden.
Die weiterhin bestehenden Diskriminierungen («Kompromisslösungen») fielen endgültig erst mit der allgemeinen Revision des Sexualstrafrechts 1992.
Ernst Ostertag
Die Verfolgung der Homosexualiät in der Neuzeit Von der Verbrennung auf dem Scheiterhaufen bis zur rechtlichen Gleichstellung in der Schweiz >>
Der §175 im deutschen Strafrecht In der deutschsprachigen Schweiz wurden ab 1871 bis 1970 immer wieder die Verhältnisse im Deutschen Reich oder in der BRD als Massstab für Meinungen und öffentliche Äusserungen herangezogen, wenn es um Homosexualität und Diskussionen zur Strafgesetzgebung ging. Die fatalen Wirkungen des deutschen §175 >>
