Von der Verbrennung auf dem Scheiterhaufen bis zur Gleichstellung
Das erste allgemein gültige, schriftlich festgelegte europäische Strafgesetz
Dieses Gesetz ist die «Peinliche Halsgerichtsordnung» (Constitutio Criminalis Carolina) Kaiser Karls V., welche am Reichstag zu Regensburg 1532 beschlossen wurde. Darin lautet der Art. 116, der die «Straff der Unkeusch, so wider die Natur» für Männer wie Frauen gleich behandelt:
«So ein mensch mit einem Viehe, Mann mit Mann, Weib mit Weib Unkeusch treibenn, die habenn auch das lebenn verwurckt. Und man solle sy, der gemeynen gewohheyt nach, mit dem feure vom lebenn zum tode richtenn».
«Der gemeinen Gewohnheit nach» bedeutet, dass der Feuertod für «unkeusches Verhalten» schon lange zuvor die gebräuchliche Strafe war. «Unkeusches Verhalten» ist ein christlich geprägter Begriff und reichte bei Prozessen der Inquisition zur Verurteilung wegen «Ketzerei», was zumeist die Todesstrafe bedingte. Da in Prozessen der «Unkeuschheit» die Beweiserbringung in der Regel schwierig war, wurde fast immer die Folter eingesetzt. Den auf diese Weise Hingerichteten wurde eine christliche Beerdigung verweigert und die Asche ausserhalb des Kirchhofs (Friedhofs) verstreut, da diese Täter einer Bestattung nicht würdig seien.
Bis 1648 gehörte die Eidgenossenschaft de jure zum Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation, was auch dieses Gesetz betraf. Es sind in der damaligen Eidgenossenschaft viele Prozesse, Todesurteile und deren Vollstreckung gemäss Art. 116 oder davon abgeleiteten ähnlichen Artikeln aktenkundig überliefert.
Verbrennung auf dem Scheiterhaufen
Das Beispiel vom 8. Juni 1538 aus Schaffhausen möge für alle Verbrennungen von Schwulen in der Schweiz stehen.
Begründung: «zum anderen so habe er ouch mit Thoman us dem Spital und derselb Thoman mit imm im Spital uncristenliche und ketzersche Werck mitteinandern getriben und gebrucht. Das sige um dickermal und ungefahrlich ain Jar lang beschechen. Darhinder er, Bonifacius, inn Thoman gebracht und mit gutten Worten darzu beredt.» Urteil: «inn zu Bulffer und Eschen verbrennen.» (rot unterstrichen)
Ins heutige Deutsch übertragen: «Zum anderen so habe er, Bonifacius Aman, auch mit Thoman aus dem Spital und derselbe Thoman mit ihm im Spital das unchristliche und ketzerische Werk miteinander getrieben und sich dazu benutzt. Das sei oft und ungefähr ein Jahr lang so geschehen. Zu solchem Tun habe er, Bonifacius, ihn, Thoman, gebracht und mit guten Worten dazu überredet.» Urteil: «Ihn, den Bonifacius Aman, zu Pulver und Asche verbrennen.»
Erst im 17. Jahrhundert wurde der Scheiterhaufen durch «humanere» Todesarten ersetzt: Ertränken, Köpfen, Hängen …
Eine Enthauptung die Justizmord war
«Im Jahre 1782 wurde der Landammann Suter von Appenzell mit dem Richtschwert vom Leben zum Tode gebracht, weil er angeblich gleichgeschlechtliche ‹Verbrechen› begangen haben sollte. Leider musste die Nachwelt sehr rasch erfahren, dass die Richter das Opfer einer schändlichen Intrige und eines scheusslichen Denunziantentums geworden waren.»
Im 18. Jahrhundert begann sich mit der Aufklärung und dem damit verbundenen teilweisen Rückgang des scholastisch kirchlichen Einflusses die Einkerkerung und/oder Zwangsarbeit als Strafe durchzusetzen.
Freiheit im Zuge der französischen Revolution
Unter Napoleon wurde die Alte Eidgenossenschaft zur Helvetik (1798 bis 1803), was die Übernahme des französischen Strafgesetzes mit sich brachte: Erstmals gab es keine Paragraphen, die homosexuelle Akte erwähnten und damit auch nicht unter Strafe stellten.
Diese Paragraphen wurden aber später mit der teilweisen Restaurierung der alten Ordnung in fast allen Kantonen, vor allem in jenen der Deutschschweiz und im Tessin wieder eingeführt.
In der Folge waren bis 1942 je nach Kanton für homosexuelle Akte zeitlich unterschiedliche Gefängnisstrafen vorgeschrieben, welches für Verurteilte meist den finanziellen und gesellschaftlichen Ruin bedeutete. Das trieb unzählige Betroffene in den Freitod oder ins Exil und schuf manche Form von Kriminalität – und vor allem ein florierendes Erpressertum – was dem Sinn eines Rechtsstaates in keiner Weise entsprechen konnte.
Irrwege der Wissenschaft
Im 19. Jahrhundert begann die Medizin und im 20. Jahrhundert die Psychiatrie sich der «Krankheit Homosexualität» anzunehmen. Mit verheerenden Folgen für die Betroffenen – bis hin zur Zwangskastration, die in einzelnen Kantonen noch bis 1965 ausgeführt wurde. Und mit ebenso verheerenden Folgen für die Bewusstseinsbildung in breiten Schichten des Volkes, wie etwa bei jenen vielen Eltern, die ihre eigenen Kinder als krank und in ihrer psychischen Entwicklung als zurück- oder stehengeblieben diffamierten und oft entsprechend behandeln liessen.
Im späten 20. Jahrhundert setzte sich in Europa langsam die Straffreiheit für homosexuelle Akte unter Erwachsenen in allen Bereichen, auch im Militär, durch. Das geschah durch den mutigen öffentlichen Kampf der Betroffenen selbst und gegen den Widerstand der Kirchen und politisch konservativer oder fundamentalistischer Kreise.
Die Gleichstellung vor dem Gesetz in der Schweiz
Mit der Revision des StGB von 1992, als auch das Schutzalter für beide Geschlechter bei 16 Jahren gleichgesetzt und die Kriminalisierung der männlichen Prostitution aufgehoben wurde, wurde die Gleichstellung verwirklicht. Jedoch die gesellschaftliche Ächtung als Tabubereich in Familie und Schule und als berufliche Diskriminierung blieb weiterhin üblich und ist es sehr oft noch heute. Mit der positiven Annahme des Partnerschaftsgesetzes durch die schweizerischen Stimmbürger 2005 dürfen sich homosexuelle Menschen jedoch als gleichwertig empfinden. Ihre Lebensweise wird von einer Mehrheit der schweizerischen Gesellschaft akzeptiert.